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des Fördervereins „Lebendiges Mittelalter in Büdingen“ Die in der Gründungsversammlung am 18. Dezember 2002 beschlossene Satzung wurde am 28. Januar 2003 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Büdingen eingetragen. Die 1. Satzungsfassung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 25. April 2005 geändert und am 22. Oktober 2005 wurde die 2. Satzungsfassung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Büdingen (jetzt Friedberg) eingetragen. Satzung in der Fassung vom. 25. April 2005
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen
Förderverein Lebendiges Mittelalter in Büdingen e. V.
b) Er hat seinen Sitz in Büdingen (Hessen) und ist im Vereinsregister unter der Nr. 580 beim Amtsgericht Büdingen (Hessen) eingetragen.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
a) Die Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, die Förderung der Denkmalpflege sowie die Pflege des Stadtbildes.
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. Vorträge und Lesungen 2. Theateraufführungen 3. Musikveranstaltungen 4. Darstellung mittelalterlichen Lebens 5. Geschichtsprojekte für Kinder und Jugendliche 6. Führungen und Workshops
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Ordentliche Mitglieder können natürliche, volljährige Personen sowie juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden, die ein besonderes Interesse an der Förderung im Sinne des § 2 haben. Stimmrecht haben nur Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
b) Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann der Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
c) Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1. Austritt 2. Ausschluß 3. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen
d.) Der Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal jährlich vom Vorstand durch schriftliche Einladung auf dem Postweg an die Mitglieder mit zweiwöchiger Frist einberufen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu verfassen und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand aufgrund einfachen Mehrheitsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist kann, falls Dringlichkeit vorliegt, auf drei Tage abgekürzt werden.
c) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 1. Entgegennahme des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes 2. Entgegennahme des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung 3. Satzungsänderungen 4. Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen 5. Ergänzung des Vorstandes, falls zwei oder mehr Vorstandsmitglieder innerhalb der Wahlzeit ausgeschieden sind 6. Beschlußfassung über Ausschluß bzw. die Aufnahmeverweigerung von Mitgliedern bei deren Beschwerde 7. Entlastung des Vorstandes 8. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (alle zwei Jahre) 9. Wahl der Ehrenmitglieder 10. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
d) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sind keine sieben Mitglieder anwesend, so muß die Versammlung innerhalb von zwei Wochen anberaumt werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Die unbedingte Beschluß- fähigkeit dieser Versammlung ist in der Einladung bekannt zu geben. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt. Beschluß- fassung über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 7 Vorstand
a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister und dem Schriftführer . Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. b) Dem erweiterten Vorstand gehören Beisitzer für einzelne Arbeitsbereiche an. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand vorgeschlagen. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand. Die Zahl der Beisitzer mit Arbeitsbereichen ist auf 12 beschränkt.
c) gestrichen
d) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
e) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
f) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Programm- und Projekbeirat
Der geschäftsführende Vorstand kann einen Programm- und Projektbeirat für künstlerische, pädagogische und organisatorische Fragen berufen. Er berät und unterstützt den Vorstand. Die Mitglieder des Programm- und Projektbeirates müssen keine Vereinsmitglieder sein.
§ 9 Rechnungsprüfung
a) Zur Jahreshauptversammlung ist eine Rechnungsprüfung vorzulegen.
b) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
a) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestes zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlußfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
b) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Büdingen (Hessen) die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 a) dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
Büdingen, den 25. April 2005
gez. Dieter Egner, Vositzender gez. Helmut Hartmann, Schatzmeister (Hinweis: die in der Jahreshauptversammlung am 25. 4. 2005 beschlossenen Änderungen sind unterstrichen)
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