Stammtisch Termine

An jeden letzten Montag im Monat findet im "Wirtseck" am historischen Marktbrunnen der Mittelalter-Stammtisch statt.

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des Fördervereins „Lebendiges Mittelalter in Büdingen“

Die in der Gründungsversammlung am 18. Dezember 2002 beschlossene Satzung wurde am 28. Januar 2003 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Büdingen eingetragen.

Die 1. Satzungsfassung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 25. April 2005 geändert und am 22. Oktober 2005 wurde die 2. Satzungsfassung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Büdingen (jetzt Friedberg) eingetragen.



 Satzung
in der Fassung vom. 25. April 2005

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen

Förderverein Lebendiges Mittelalter in Büdingen e. V.

b) Er hat seinen Sitz in Büdingen (Hessen) und ist im Vereinsregister unter der Nr. 580 beim Amtsgericht Büdingen (Hessen) eingetragen.

c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

a) Die Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare
Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, die
Förderung der Denkmalpflege sowie die Pflege des Stadtbildes.

b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. Vorträge und Lesungen
2. Theateraufführungen
3. Musikveranstaltungen
4. Darstellung mittelalterlichen Lebens
5. Geschichtsprojekte für Kinder und Jugendliche
6. Führungen und Workshops


§ 3 Gemeinnützigkeit

a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder können natürliche, volljährige Personen sowie juristische
Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden, die ein besonderes
Interesse an der Förderung im Sinne des § 2 haben. Stimmrecht haben nur
Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

b) Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme. Bei Ablehnung kann der Bewerber die Entscheidung der
Mitgliederversammlung herbeiführen.

c) Die Mitgliedschaft erlischt durch:


1. Austritt
2. Ausschluß
3. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen

d.) Der Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen
Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal jährlich
vom Vorstand durch schriftliche Einladung auf dem Postweg an die Mitglieder mit
zweiwöchiger Frist einberufen. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten. Über
die Versammlung ist eine Niederschrift zu verfassen und vom 1. Vorsitzenden oder
seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand aufgrund
einfachen Mehrheitsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der
ordentlichen Mitglieder schriftlich einberufen. Die Einberufungsfrist kann, falls
Dringlichkeit vorliegt, auf drei Tage abgekürzt werden.

c) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:


1. Entgegennahme des vom Vorstand vorzulegenden Jahresberichtes
2. Entgegennahme des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung
3. Satzungsänderungen
4. Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen
5. Ergänzung des Vorstandes, falls zwei oder mehr Vorstandsmitglieder innerhalb
der Wahlzeit ausgeschieden sind
6. Beschlußfassung über Ausschluß bzw. die Aufnahmeverweigerung von Mitgliedern
bei deren Beschwerde
7. Entlastung des Vorstandes
8. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (alle zwei Jahre)
9. Wahl der Ehrenmitglieder
10. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

d) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind und
ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sind keine sieben Mitglieder anwesend, so muß die
Versammlung innerhalb von zwei Wochen anberaumt werden, die dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Die unbedingte Beschluß-
fähigkeit dieser Versammlung ist in der Einladung bekannt zu geben. Alle Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt. Beschluß-
fassung über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der
anwesenden
Mitglieder.


§ 7 Vorstand

a) Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden dem Schatzmeister
und dem Schriftführer . Sie bilden den Vorstand im Sinne
von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.


b) Dem erweiterten Vorstand gehören Beisitzer für einzelne Arbeitsbereiche an. Die Beisitzer
werden von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand vorgeschlagen. Die Berufung
erfolgt durch den Vorstand. Die Zahl der Beisitzer mit Arbeitsbereichen ist auf 12

beschränkt.

c)
gestrichen

d) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

e) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur
Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

f) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und von dem
Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 8 Programm- und Projekbeirat

Der
geschäftsführende Vorstand kann einen Programm- und Projektbeirat für künstlerische, pädagogische und organisatorische Fragen berufen. Er berät und unterstützt den Vorstand. Die Mitglieder des Programm- und Projektbeirates müssen keine Vereinsmitglieder sein.


§ 9 Rechnungsprüfung

a) Zur Jahreshauptversammlung ist eine Rechnungsprüfung vorzulegen.

b) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer.


§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

a) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestes zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlußfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

b) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder
vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen
keiner Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Büdingen (Hessen) die es unmittelbar und ausschließlich
für die in § 2 a) dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

Büdingen, den 25. April 2005

gez. Dieter Egner, Vositzender gez. Helmut Hartmann, Schatzmeister


(Hinweis: die in der Jahreshauptversammlung am 25. 4. 2005 beschlossenen Änderungen sind unterstrichen)

 
 
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